Samenspenden sind nicht anonym. Ab dem 18. Lebensjahr hat jedes Spenderkind die Möglichkeit persönliche Daten über den Spendervater von der Klinik anzufordern. Das sichert das Recht auf eine freie Persönlichkeitsentwicklung. Viele Samenspender verunsichert das. Drohen ihnen bald Unterhaltsklagen?

Spenderkinder sind Wunschkinder

Seit 2007 sind Samenspenden nicht mehr anonym. Mit einem Urteil des OLG in Hamm im Februar 2013 wird das Gesetz verstärkt durchgesetzt. Wer nicht mit einem möglichen Kontakt durch das Spenderkind einverstanden ist, sollte keinen Samen spenden. Darüber werden die Spender in den Kliniken aufgeklärt. Wer Samenspender ist, muss akzeptieren, dass er Kinder hat, die ihn eines Tages kontaktieren könnten.

 

Hand, die einen kleinen Eimer mit Sperma hält

 

Damit entsteht Unsicherheit für die Samenspender. Denn in Deutschland ist die Rechtslage noch immer nicht eindeutig geregelt. Könnten die biologischen Väter der Spenderkinder auf Unterhalt verklagt werden? Es ist möglich – aber unwahrscheinlich. In den meisten Fällen haben Spenderkinder liebevolle Eltern. Hat das Kind einen rechtlichen Vater, kann es keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Samenspender geltend machen.

Unterhaltspflicht gegenüber Spendenkindern: Das Risiko bleibt gering

Kliniken und Wunscheltern arbeiten zusammen, um Samenspender vor Unterhaltsansprüchen zu schützen. Vor der Befruchtung wird eine Freistellung zugunsten des Samenspenders unterschrieben. In dieser Freistellung wird festgelegt, dass im Falle von Unterhaltsforderungen die Wunscheltern die Kosten erstatten müssen. Falls die Wunscheltern die Kosten nicht erstatten können, kann der Samenspender Schadensersatz von der Samenbank einfordern.

Dennoch bleibt ein gewisses Restrisiko für die Samenspender bestehen: Das Spenderkind könnte die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten und die Feststellung des biologischen Vaters einfordern. Diese Anfechtung unterliegt gesonderten Fristen. Hat das Spenderkind keinen rechtlichen Vater, weil es sich bei den Eltern beispielsweise um ein lesbisches Paar handelt, müsste das Spenderkind nur eine Feststellung der Vaterschaft bewirken. Unterhaltsansprüche durch das Spenderkind sind also nicht komplett ausgeschlossen, aber dennoch eher unwahrscheinlich.

Klare Regeln für Gleichberechtigung bei der Samenspende

Die momentane Rechtslage verunsichert Samenspender und erschwert es lesbischen Paaren und alleinstehenden Frauen eine Samenspende zu erhalten. Viele Samenspender erlauben die Abgabe nur an verheiratete Paare, da bei alleinstehenden Frauen und lesbischen Paaren kein rechtlicher Vater vorhanden ist. Erst nach der Geburt kann die lesbische Partnerin das Kind adoptieren. Bei heterosexuellen Paaren wird die Elternschaft schon vor der Geburt anerkannt. Für eine Gleichberechtigung aller Parteien und zum Schutz der Samenspender müssen klare Gesetze erlassen werden.