Medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMed und Samenspender) In der Schweiz

Gesetzrahmen

Seit 2001 (Datum des Inkrafttretens), regelt das Fortpflanzungsmedizingesetz von 1998 die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, einschließlich der künstlichen Besamung und IVF und die Bedingungen der Samenspende. Es verbietet die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft.“Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, FMedG – 1998 / Die Bundesbehördender Schweizerischen Eidgenossenschaft“: admin.ch

Art. 4 Verbotene Praktiken – FMedG – 1998: admin.ch

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG): für wen?

Nur Ehepaare können eine Samenspende erhalten, und nur heterosexuelle Paare (egal ob verheiratet oder nicht) können medizinische Hilfe für die Fortpflanzung erhalten. Singles und Homosexuelle dürfen dementsprechend nicht ein Kind durch künstliche Befruchtung oder eine Samenspende austragen.Art. 3 Kindeswohl – FMedG – 1998: admin.ch

Heiminsemination (oder Selbstbesamung)

In dem FMedG bedeuten Fortpflanzungsverfahren „Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer sowie Gametentransfer“. Fortpflanzungsverfahren ohne zulässige Indikation anzuwenden ist in der Schweiz verboten.Art. 37 Übertretungen – FMedG – 1998: admin.ch

Art. 2 Begriffe – FMedG – 1998: admin.ch

 

Illustration mit einem Paar und einem Arzt der in vitro Fertilisation durchführt

 

Samenspender: Anonymität?

In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht: „Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung“. Wenn er in einer Samenbank sein Sperma spendet, muss der Samenspender seine Personalien übermitteln, die beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen aufbewahrt werden. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über die Personalien des Spenders verlangen.Art. 27 Auskunft – FMedG – 1998: admin.ch

Vergütung für Samenspender

In der Schweiz ist die Samenspende als solche unentgeltlich.Art. 21 Unentgeltlichkeit – FMedG – 1998: admin.ch

Leihmutterschaft In der Schweiz

Altruistische Leihmutterschaft

Die Austragung eines Kindes durch eine Leihmutter ist in der Schweiz verboten und wird bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Leihmutterschaften vermittelt.Art. 4 Verbotene Praktiken – FMedG – 1998: admin.ch

Kommerzielle Leihmutterschaft

Alle Arten von Leihmutterschaft sind in der Schweiz verboten.Art. 31 Leihmutterschaft – FMedG – 1998: admin.ch

Leihmutterschaft im Ausland

Die im Ausland im Rahmen einer Leihmutterschaft erfolgte Geburt eines Kindes kann nicht ohne weiteres gestützt auf die ausländischen Dokumente im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden und das Verfahren der Abklärung kann mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.Leihmutterschaft für den schweizerischen Rechtsbereich / Zentrum für Bürgerservice: eda.admin.ch

Schwule Paare und Leihmutterschaft

Da Leihmutterschaft an sich völlig unzulässig ist, dürfen schwule Paare nicht durch Leihmütter Kinder bekommen.

Adoption In der Schweiz

Wer kann ein Kind adoptieren?

Unverheiratete Personen können grundsätzlich Kinder adoptieren, aber homosexuelle Paare können nicht gemeinsam adoptieren.Adoption: informations / Das Schweizer Portal: ch.ch

„Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin – Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, PartG – 2004“: admin.ch

Stiefkindadoption für homosexuelle Paare

Nur ein Ehepartner kann das Kind seines Partner adoptieren. Für gleichgeschlechtliche Partner ist es unmöglich, das Kind seines Partner oder seiner Partnerin um zu adoptien. Jedoch müssen Sie einige elterliche Verantwortungen ausüben.Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners – PartG – 2004: admin.ch

Co-Elternschaft In der Schweiz

Nur zwei Eltern

Bei heterosexuellen Eltern ist in der Schweiz die gemeinsame elterliche Sorge gesetzlich anerkannt, aber nicht bei gleichgeschlechtlichen Eltern (die PartG erlaubt es nicht).Art. 298a Gemeinsame elterliche Sorge / Schweizerisches Zivilgesetzbuch: admin.ch

Mehr als zwei Eltern

Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch steht: „liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden“. Die Co-Elternschaft als Familienform existiert jedoch nicht vor dem Gesetz.Art. 274a II. Dritte / Schweizerisches Zivilgesetzbuch: admin.ch