Samenspende für unverheiratete Paare: Wer ist unterhaltspflichtig?
Bei einer Samenspende ist die Rechtslage noch immer unklar. Was passiert, wenn sich ein unverheiratetes Paar für eine Samenspende entscheidet – und trennt? Gehört das Spenderkind zum biologischen Vater – dem Samenspender – oder zum Wunschvater? Darf der Wunschvater die Vaterschaft anfechten und damit Unterhaltsforderungen entgehen? Nein, entschied das Oberlandesgericht in Stuttgart. Wer sich gemeinsam für ein Kind entscheidet, muss auch die Verantwortung übernehmen – so lautete das Urteil.
Das Spenderkind gehört zu den Wunscheltern
Im Urteil des OLG (As. 13 U 30/14) wurde die gemeinsame Entscheidung der Wunscheltern für das Kind klar über die biologische Herkunft des Kindes gestellt. Damit werden die Rechte von Frauen und Spenderkindern gestärkt. In diesem speziellen Fall hatte sich ein unverheiratetes Paar zu einer Samenspende entschieden. Der Wunschvater war unfruchtbar. Er erhielt den Spendersamen aus einer privaten Samenspende. Die Insemination fand bei einem Arzt statt.
Im dritten Versuch wurde die Frau schwanger. Das Paar lebte inzwischen getrennt. Nach Geburt der Tochter wollte der Ex-Partner die Vaterschaft nicht anerkennen. Er unterschrieb jedoch die „Geburtsanmeldung eines Kindes“ im Rathaus und unterstützte das Baby finanziell in den ersten Monaten. Auf gesetzlich geregelte Unterhaltszahlungen wollte er sich nicht festlegen.
Unterhaltspflicht bei Samenspende: Wunscheltern sind verantwortlich
In zweiter Instanz wurde der Mutter vor dem Oberlandesgericht Recht zugesprochen. Das Verhalten des Wunschvaters vor und nach der Geburt der Tochter interpretierten die Richter als Zustimmung zur Elternschaft. Darüber hinaus wurde vor der Befruchtung bei einem Arztgespräch schriftlich festgehalten, dass der Mann die Verantwortung für alle Folgen einer Schwangerschaft übernehmen werde.
Das Urteil des OLG ist positiv zu werten. Im Falle einer Samenspende ist es nicht entscheidend, wer der biologische Vater ist, sondern wer der Vater des Kindes sein möchte. In diesem Fall war die gemeinsame Entscheidung des Paares ausschlaggebend für die Übernahme der Elternschaft – mit allen Rechten und Pflichten. Gerade im Falle einer Trennung ist eine solche gerichtliche Entscheidung sowohl für Mutter und Kind als auch für den Samenspender wichtig.
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